Geschäftsordnung der CIPA

(in der Fassung der 33. VV vom 20. Mai 2003 in Berlin, redaktionell überarbeitet Juni 2016)

Die unterzeichnenden Organisationen bilden eine Arbeitsgemeinschaft zur Verbesserung und Weiterentwicklung der Sicherheit und Gesundheit in der Binnenschifffahrt. Das Ziel der Arbeitsgemeinschaft soll erreicht werden durch

Der Ausschuss arbeitet entsprechend der am 6. Juli 1972 in Straßburg beschlossenen und am 20. Mai 2003 in Berlin überarbeiteten Geschäftsordnung.

Die Arbeitsgemeinschaft führt den Namen "Internationaler Ausschuss zur Verhütung von Arbeitsunfällen in der Binnenschifffahrt", Comité International de Prévention des Accidents du Travail de la Navigation Intérieure (CIPA), im Folgenden kurz "Ausschuss" genannt.

Artikel 1
Mitglieder des Ausschusses

Mitglieder des Ausschusses sind die Unterzeichner dieser Vereinbarung.

Artikel 2
Vorsitz

  1. Der Ausschuss wählt mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende werden jedes Jahr auf der ersten Sitzung des Ausschusses gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  2. Scheidet ein Vorsitzender während seiner Amtszeit aus seinem Amt aus, so tritt der Stellvertretende Vorsitzende automatisch an seine Stelle.

Artikel 3
Tagungen

Der Ausschuss wird grundsätzlich mindestens einmal im Jahr durch den Vorsitzenden einberufen. Ferner beruft dieser den Ausschuss auf ausdrücklichen Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ein.

Artikel 4
Einladung und Tagesordnung

  1. Die Einladungen werden den Mitgliedern mindestens vier Wochen und die vorläufige Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor Beginn der Tagung zugesandt.
  2. Bei Eröffnung jeder Tagung wird die Tagesordnung von den anwesenden Mitgliedern durch Mehrheitsbeschluss angenommen.

Artikel 5
Beschlussfähigkeit

  1. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Jedes Mitglied kann sich durch mehrere Delegierte vertreten lassen, verfügt jedoch nur über eine Stimme.
  2. Jedes Mitglied kann ein anderes Mitglied zu seiner Vertretung bevollmächtigen.

Artikel 6
Abstimmung

  1. Die Beschlüsse bedürfen zu ihrer Annahme der Mehrheit der vertretenen Mitglieder und der vertretenen nationalen Gruppen. Besteht eine nationale Gruppe aus mehreren Mitgliedern, kommt eine Mehrheit nur zustande, wenn mehr als die Hälfte dieser Mitglieder zustimmt.
  2. Wenn trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist, können die vertretenen Mitglieder festlegen, dass die Ergebnisse ihrer Beratungen allen Mitgliedern zur Abstimmung in schriftlicher Form vorgelegt werden. Die Ergebnisse gelten als beschlossen, wenn ihnen nicht innerhalb von vier Wochen ab Zugang schriftlich widersprochen wird.

Artikel 7
Sitzungsberichte

Über alle Sitzungen des Ausschusses wird ein Sitzungsbericht gefertigt.

Artikel 8
Arbeitsgruppen

  1. Es können Arbeitsgruppen gebildet werden, um Fragen zu untersuchen und zu beraten, die ihnen durch den Ausschuss oder durch den Vorsitzenden übertragen werden.
  2. Der Ausschuss ist über den allgemeinen Fortschritt der Arbeiten der Arbeitsgruppen auf dem Laufenden zu halten. Der Ausschuss beschließt über die Stellungnahme der Arbeitsgruppen, sofern er nicht anderes bestimmt hat.
  3. Die Arbeitsgruppen regeln ihr Arbeitsverfahren selbst.

Artikel 9
Öffentlichkeit

Die Sitzung des Ausschusses und der Arbeitsgruppen sind nicht öffentlich.

Artikel 10
Beschlüsse des Ausschusses

  1. Innerhalb ihres Geschäftsbereichs trifft jede Organisation geeignete Maßnahmen zur Ausführung und Durchsetzung der Beschlüsse, denen sie zugestimmt hat oder bringt diese in Vorschlag.
  2. Der Ausschuss kann Beschlüsse internationalen Organisationen übermitteln.

Artikel 11
Verwaltungsbestimmungen

Das Sekretariat wird verwaltungsmäßig von der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (Anmerkung: seit 01.01.2016 Rechtsnachfolgerin der Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft) wahrgenommen; bei der Wahrnehmung seiner Auf-gaben untersteht es jedoch ausschließlich dem Ausschuss. Ihm obliegen die Aufstellung der Tagesordnung, die Führung des Protokolls und die Abfassung der Sitzungsberichte. Es übernimmt die Verteilung der Dokumente und verwaltet die Registratur.

Artikel 12
Beitritt

Jede Organisation, die kraft Gesetzes oder als beruflicher Verband von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern die Verhütung von Arbeitsunfällen in der Binnenschifffahrt zur Aufgabe hat, kann Mitglied des Ausschusses werden; dies geschieht durch eine an das Sekretariat gerichtete schriftliche Erklärung, die vom Ausschuss mit einer Mehrheit von Zweidrittel seiner Mitglieder genehmigt werden muß. Artikel 6b gilt entsprechend.

Artikel 13
Austritt

Jedes Mitglied kann aus dem Ausschuss austreten, indem es diese Entscheidung dem Sekretariat bekanntgibt, dieses teilt den Austritt den anderen Mitgliedern mit.

Artikel 14
Änderungen

Diese Satzung kann mit einer Mehrheit von Zweidrittel der Mitglieder des Ausschusses geändert werden. Artikel 6 Buchstabe b gilt entsprechend.

Berlin, den 20. Mai 2003


Mitgliedsorganisationen CIPA (Stand 20. Mai 2003)
mit Datum der Unterzeichnung der Geschäftsordnung oder Wirksamwerden ihres Beitritts

15. September 1972 Association de Prévention des Accidents du Travail de la Batellerie – Paris, Le Président Piketty
21. September 1972 Schweizerische Unfallversicherungsanstalt – Luzern, Direktor R. Richard
21. September 1972 Ministère de L´Emploi et du Travail, Administration de la sécurité du travail – Bruxelles, M. A. Laurent
19. Dezember 1972 Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Unfallverhütungsdienst – Wien, i.V. Herr Kdolsky
15. Januar 1973 Assurance Accidents Industrielle Prévention accidents – Luxembourg, M. Demuth
25. Januar 1973 Binnenschifffahrts-Berufsgenossenschaft – Duisburg, Hauptgeschäftsführer Birkemeier
Anmerkung: seit 01.01.2016 Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation, die nun als Mitglied für die Unfallversicherung in der Binnenschifffahrt vertreten ist.
30. Januar 1990 Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr – Wien, Herr Poinstingl
20. Mai 2003 Bundesverband Unfallkassen - München, Herr Lacina
Anmerkung: seit 01.06.2007 Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV, die nun als Mitglied für die Unfallversicherung in der Binnenschifffahrt vertreten ist.

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